Veranstalter: SUWA, Messen & Veranstaltungen, Laurentiusstraße 40, 33154 Salzkotten
Hausrecht:
Im Veranstaltungsgelände übt der Veranstalter das Hausrecht aus.
Anweisungen des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder des Markt-meisters
sind Folge zu leisten. Eine etwaige Hausordnung ist für alle Teilnehmer und
Besucher verbindlich. Ebenfalls gelten ohne Einschränkungen die
“Allgemeinen Bedingungen” des Veranstaltungsgeländes.
Übernachtungen im Gelände sind verboten.
Anerkennung:
Mit der Anmietung des Messestandes erkennt der Besteller die “Allgemeinen
Geschäftsbedingungen” für sich und seine Beauftragten als verbindlich an.
Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Einhaltung der arbeits-, gewerbe- und
sicherheitsrechtlichen Vorschriften, besonders in den Bereichen Feuerschutz,
Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung.
Zulassung:
Mit Eingang der verbindlichen Anmeldung des Bestellers und der
darauffolgenden Bestätigung durch den Veranstalter ist der Mietvertrag
geschlossen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt
werden. Der Widerruf des Mietvertrages durch den Veranstalter ist gegeben,
wenn sich die Voraussetzungen für die Erteilung verändert haben. Der
Veranstalter ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn trotz Mahnung
Zahlungsverzug besteht. In diesem Fall wird die Rücktrittsgebühr wie unter
Punk 6 fällig. Der Veranstalter ist bei berechtigten Beanstandungen auf die
angebotene Ware oder Arbeitsweisen beteiligter Firmen befugt, unverzüglich
angemessene Maßnahmen zu treffen, um einen ordnungsgemäßen
Messe/Ausstellungsverkauf sicherzustellen.
Unvorhersehbare Ereignisse:
Der Veranstalter ist bei Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses, das die
planmäßige Durchführung der Messe/Ausstellung unmöglich macht und nicht
von ihm zu vertreten ist (höhere Gewalt) oder bei erheblich zu geringer
Teilnehmerzahl oder auf behördliche Anordnung berechtigt, die Veranstaltung
vor Eröffnung abzusagen oder zeitlich zu verlegen oder zu verkürzen.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Seiden ausgeschlossen,
ebenso die Erstattung der Standmieten und Gebühren.
Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen unter
Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung, die
Messe/Ausstellung ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen, örtlich
und oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern. Die Aussteller
haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen
Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der
Standmieten und Gebühren noch auf Schadensersatz. Bei Verlegung der
Messe/Ausstellung gilt der bestehende Vertrag als für den neuen Zeitraum
geschlossen.
Rücktritt:
Der Aussteller hat das Recht, bis zu 2 Wochen nach seiner Anmeldung
kostenfrei zurückzutreten. (Dies gilt nicht ab der 6. Woche vor der Messe –
s.u.) Ein Rücktritt nach Ablauf dieser 2-Wochen-Frist entbindet den
Aussteller nicht von der Zahlung der vollen Standmiete.
Ab der 6. Wochen vor der Messe ist ein Rücktritt ausgeschlossen, bzw.
entbindet nicht von der Zahlung der vollen Standmiete und Nebenkosten.
Standmiete:
Die Standmiete beinhaltet die mietweise Überlassung der Standflächen für die
Zeit der Messe und während der Auf- und Abbauzeiten sowie Strom. Ein
Normalstromanschluss befindet sich in der Nähe jeden Standes in einer
Entfernung von höchstens 10 Metern. Der Veranstalter haftet nicht für
Unterbrechungen und Leistungsschwankungen der Stromanschlüsse.
Fälligkeit und Zahlungsverzug:
Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und zwar 50% des
Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der
Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung, der Rest bis 4 Wochen vor der
Veranstaltung. Rechnungen für Sonderleistungen sind sofort nach
Rechnungseingang zahlbar, das gleiche gilt für Rechnungen, die später als
sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden.
Nicht voll bezahlte Stände können vom Veranstalter nach fruchtloser
Mahnung anderweitig vergeben werden. Voraussetzung für den Bezug des
Standplatzes ist die termingerechte Zahlung der Standmiete. Zur Wahrung
seiner Forderungen behält sich der Veranstalter vor, von seinem
Mietpfandrecht Gebrauch zu machen.
Standzuteilung:
Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter unter Berücksichtigung
besonderer Wünsche des Ausstellers, der örtlichen Gegebenheiten und der
fachspezifischen Inhalte. Die Standnummer wird dem Aussteller schriftlich
bestätigt. Ergibt sich aus zwingenden Gründen eine Verlegung des Standes,
hat der Veranstalter einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der
Veranstalter behält sich vor, aus zwingenden technischen oder
Sicherheitsgründen die Ein- und Ausgänge, Durchgänge und Notausgänge zu
verlegen. Der Veranstalter kann ohne Ankündigung bei Erfordernis dem
Aussteller einen anderen Platz zuweisen. Etwaige Ersatzansprüche hieraus
ergeben sich für den Aussteller nicht.
Werbung:
Werbemaßnahmen sind nur innerhalb des Standes zulässig. Andere
Werbemöglichkeiten bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.
Der Aussteller erklärt sich mit Anerkennung der AGBs damit
einverstanden, dass seine Daten im Internet und im Messekatalog
veröffentlicht und an Pressepartnern weitergegeben werden dürfen.
Wir dürfen Bilder und Videos für Werbezwecke ohne Nachfrage von der
Homepage und sozialen Medien nutzen, wenn der Austeller auf unserer
Messe mitmacht.
Auf- und Abbau:
Der Aufbau des Standes erfolgt am Freitag, den 24.10.2025 in der Zeit
zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Am Samstag wird die Halle ab 8.00 Uhr
und am Sonntag ab 9.00 Uhr für die Aussteller zugänglich gemacht. Am
Samstag und am Sonntag öffnet die Messe jeweils um 10.00 Uhr. Der Abbau
erfolgt am Sonntag ab 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Montag ab 9.00 Uhr
bis 13.00 Uhr. Der Stand muss an allen Messetagen bis 17.00 Uhr besetzt
bleiben. Ein Abbau am Sonntag vor Messeende um 17.00 Uhr ist nicht
gestattet. Wird der Stand trotzdem vorher abgebaut, wird eine
Konventionalstrafe in Höhe von 1000,- € zuzüglich 19% MwSt. fällig, außer
der Veranstalter gibt die Veranstaltung vor Ende frei.
Gestaltung und Ausstattung des Standes:
An jedem Stand ist ein Schild mit Namen und vollständiger Adresse des
Anbieters und der Standnummer gut sichtbar anzubringen.
Musikübertragungen und Lautsprecherdurchsagen sind nicht erlaubt. Waren
sind durch Preisschilder oder Beschriftungen der Waren auszuzeichnen.
Fußböden, Hallenwände, Säulen und sonstige feste Einbauten dürfen nicht
beschädigt, gestrichen, beklebt, gebohrt noch tapeziert werden. Der Zugang
zu Installations- und Feuerschutz-einrichtungen ist freizuhalten. Auf
Verlangen vom Veranstalter ist ein Messestand, dessen Aufbau nicht
genehmigt ist, zu ändern oder zu entfernen.
Feuersicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen:
Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Feuerschutz und
Unfallverhütungsvorschriften. An Maschinen und Geräten sind – soweit
erforderlich – Schutzvorrichtungen anzubringen, die den
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Gasflaschen oder andere feuergefährliche Stoffe sind außerhalb der Hallen zu
lagern.
Standbetreuung und Reinigung:
Während der Öffnungszeiten der Messe ist der Aussteller verpflichtet, seinen
Stand zu besetzen und die angemeldeten Ausstellungsgegenstände
vorzuhalten. Der Aussteller ist für die Reinigung seines Standes inklusive der
Müllentsorgung verantwortlich. Nach Veranstaltungs- und Abbauende hat der
Aussteller die überlassene Fläche und Gegenstände unbeschädigt zurück zu
geben. Beschädigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Andernfalls ist
der Veranstalter befugt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen
zu lassen. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
Bewachung / Haftung:
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die er oder ein Beauftragter verursacht,
selber.
Der Veranstalter übernimmt die Bewachung der Halle. Er übernimmt jedoch
keinerlei Haftung für Verluste und Beschädigungen. Dieses gilt insbesondere
während der Auf- und Abbauzeiten. Der Veranstalter übernimmt keine
Haftung für Beschädigungen oder Diebstahl am Ausstellungsgut oder der
Standausrüstung und deren möglichen Folgeschäden.
Der Veranstalter haftet ausschließlich für Sach- und Personenschäden für die
er gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Ausgeschlossen von dieser
Haftung sind die Gastronomiebetriebe. Hier haften die Betreiber selber.
Etwaige GEMA-Gebühren für musikalische Darbietungen am Stand oder
Vorführungen trägt der Standbetreiber selber.
Der Veranstalter trägt keine Verantwortung für eventuell entstehende
Geruchsentwicklung an den Messeständen der Aussteller.